Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Lieferungs- und
Zahlungsbedingungen

1. Geltung der Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Die allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen werden mit Auftragserteilung als ausschließlich maßgeblich anerkannt. Zugleich wird den Einkaufs- bzw. Auftragsbedingungen unserer Kunden, auch im Voraus für zukünftige Geschäfte hiermit ausdrücklich widersprochen.

2. Angebote

Unsere Angebote sind freibleibend. Der Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.

3. Lieferungen

Bei vereinbarter Lieferung erfolgt diese zu den Zufuhrsätzen zuzüglich Kranentladung und Gebühren. Diese sind aus den ausgelegten Informationen und an den Verkaufstheken ersichtlich. Voraussetzung für die Lieferung ist die ungehinderte Befahrbarkeit der Lieferadresse. Kranentladung erfolgt nur nach gesonderter Vereinbarung und nur in der Reichweite des Krans. Die Entscheidung über die Machbarkeit der Entladung trifft der Fahrer.

4. Gewährleistung

Die Rechte des Käufers setzen voraus, dass dieser offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Wochen beim Verkäufer gerügt hat. Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Schäden, die durch Mängel an den gelieferten Waren verursacht werden, sind dem Verkäufer unverzüglich unter Angabe der verarbeiteten Ware anzuzeigen.
Stellt der Käufer einen Mangel fest, darf er den Kaufgegenstand nicht bearbeiten, verkaufen, etc. bis eine Beweissicherung mit dem Verkäufer oder ein gerichtliches Beweisverfahren durchgeführt wurde oder eine einvernehmliche Regelung mit dem Verkäufer getroffen wurde.

Der Käufer hat die Wahl zwischen Nachbesserung und mangelfreier Nachlieferung. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Käufer Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

5. Haftungsbegrenzung (auch für Lieferzeiten)

Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher und gesetzlicher Pflichten ist wie folgt eingeschränkt:

Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit aus welchem Rechtsgrund auch immer ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Haftung für das Handeln gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Bei der Verlet-zung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer auch für einfache Fahrlässigkeit. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf.
Eine Haftung für Beratungsleistungen etc. insbesondere im Hinblick auf die Be- und Verarbeitung von Baustoffen wird nur übernommen, wenn diese schriftlich erfolgte.

Jegliche Schadensersatzhaftung des Verkäufers ist begrenzt auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden, sofern der Verkäufer die Pflichtverletzung nicht vorsätzlich begangen hat.

Schadensersatzansprüche aus der Haftung nach den zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. Die Haftung des Verkäufers wird für den Fall ausgeschlossen, dass dem Käufer der Hersteller oder Vorlieferant binnen vier Wochen nach Anzeige der den Schaden verursachenden Waren schriftlich mitgeteilt wird.

Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen, etc.

Alle Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder im Falle des Vorliegens einer Garantie oder der Übernahme einer Beschaffungsgarantie oder bei grobem Verschulden des Verkäufers.

6. Zahlungsbedingungen, Verzug

Der Kaufpreis ist bei Lieferung fällig. Die Gewährung eines Zahlungs-ziels bedarf der schriftlichen Vereinbarung.

Ansonsten gerät der Käufer entsprechend den gesetzlichen Vorschriften in Verzug. Die Verzugs- und Fälligkeitszinsen im Sinne des § 353 HGB richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 247, 288 BGB.

7. Datenverarbeitung

Die personengebundenen Daten der Kunden werden entsprechend der DSGVO verarbeitet und genutzt.

8. Sonstiges

Gerichtsstand im Geschäftsverkehr mit unseren vollkaufmännischen Kunden ist der Sitz unserer Firma.
Mündliche Nebenabreden sind unwirksam.

9. Eigentumsvorbehalt und Eigentumsvorbehalt im Verkehr mit kaufmännischen Kunden

Die Ware bleibt bis zum vollständigen Erhalt des Kaufpreises Eigentum des Verkäufers.

Im Verkehr mit kaufmännischen Kunden gilt:

Sämtliche gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus den laufenden Geschäftsverbindungen einschließlich aller Saldoforderungen aus Kontokorrent sowie etwaiger Nebenforderungen – gleich, aus welchem Rechtsgrund – unser Eigentum. Der Käufer tritt darüber hinaus zur Sicherung aller Forderungen seine Eigentumsrechte sowie Anwartschaftsrechte an allen Waren, die gehandelt werden, ab. Der Käufer verwahrt die Ware unentgeltlich für den Verkäufer. Der Verkauf im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr ist in jedem Fall gestattet.

Der Käufer tritt dem dies annehmenden Verkäufer zur Sicherung die Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer erwachen. Die Forderung bezieht sich auf den anerkannten Saldo sowie im Fall der Insolvenz des Käufers auf den dann vorhandenen kausalen Saldo. Hierbei ist unerheblich, ob eine Verarbeitung stattgefunden hat oder die Vorbehaltsware wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes geworden ist. Bei einer Weiterverarbeitung oder der Verbindung mit einem Grundstück beschränkt sich die Vorausabtretung aus dem Rechnungswert der gelieferten Waren. Der Käufer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt. Die Einziehungsbefugnis des Verkäufers bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich, von seiner Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch zu machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Verzug gerät und auch kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. In diesen Fällen ist der Verkäufer berechtigt, die Bekanntgabe der abgetretenen Forderungen nebst Schuldnern ebenso zu verlangen wie alle zum Einzug erforderlichen Angaben und Mitteilungen der Abtretung an den Schuldner. Der Käufer verpflichtet sich, Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, wenn der realisierbare Wert dieser Sicherheiten diese gesicherte Forderungen um mehr als 10% überschreitet. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer. Zugriffe Dritter auf die Ware des Verkäufers vor Zahlung hat der Käufer unverzüglich mitzuteilen und Widerspruch unter Hinweis auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers zu erheben.

Stand September 2018

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